Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZustAVO

ZustAVO

§ 10 Zentrale Unterbringungseinrichtungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/10#abs-1 (1) Die Bezirksregierungen stellen den Betrieb der Zentralen Unterbringungseinrichtungen und deren Aufgabenerfüllung sowie die Erfassung, Speicherung und Pflege der notwendigen personenbezogenen Daten von Asylbegehrenden in der Landesdatenbank sicher. Art und Umfang der zu erfassenden, speichernden und pflegenden Daten in der Landesdatenbank wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 20 vorgegeben. Die Zentralen Unterbringungseinrichtungen dienen der Unterbringung und Versorgung der Asylbegehrenden im Anschluss an die Unterbringung in den Erstaufnahmeeinrichtungen. § 9 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6 und Absatz 3 gelten entsprechend. § 9 Absatz 1 Nummer 4 gilt mit der Maßgabe, dass auch in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen ein Impfangebot im erforderlichen Maße vorgehalten wird. § 4 Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/10#abs-2 (2) Die Zentralen Unterbringungseinrichtungen stellen Bescheide aus dem Asyl- und Aufenthaltsrecht zu und organisieren den Transport der zugewiesenen Asylbegehrenden aus den Zentralen Unterbringungseinrichtungen in die Gemeinden.

§ 9 § 11