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§ 13 ZustAVO (Nordrhein-Westfalen) — Sachliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden

ZustAVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 06.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die unteren Ausländerbehörden nehmen die Aufgaben der Ausländerbehörden nach dem Aufenthaltsrecht und dem Asylrecht wahr, sofern keine besonderen Zuständigkeiten für einzelne Aufgaben bestimmt sind.