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§ 11 ZustAVO (Nordrhein-Westfalen) — Besondere Aufnahmeeinrichtungen

ZustAVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 06.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die oberste Ausländerbehörde ist zuständig für Vereinbarungen mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 5 Absatz 5 Satz 1 des Asylgesetzes. Sie bestimmt die für die Unterbringung von ausländischen Personen, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a des Asylgesetzes bearbeitet werden sollen, vorgesehenen Landeseinrichtungen.