Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LStatG NRW
LStatG NRW§ 18 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale
Stand: 26.08.2026
Hilfsmerkmale sind
1. zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den Erhebungsmerkmalen zu trennen und gesondert
aufzubewahren oder gesondert zu speichern und
2. soweit eine sonstige Rechtsnorm nichts anderes bestimmt, zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.