Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LStatG NRW

LStatG NRW

§ 19 Verbot der Reidentifizierung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zweck der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer eine Statistik anordnenden Rechtsvorschrift ist unzulässig.

§ 18 § 20