Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LStatG NRW
LStatG NRW§ 19 Verbot der Reidentifizierung
Stand: 26.08.2026
Die Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zweck der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer eine Statistik anordnenden Rechtsvorschrift ist unzulässig.