Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LStatG NRW

LStatG NRW

§ 19 Verbot der Reidentifizierung

Stand: 21.12.2024

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Die Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zweck der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer eine Statistik anordnenden Rechtsvorschrift ist unzulässig.

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