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# § 18 NW_32447 (Nordrhein-Westfalen) — Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale

LStatG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hilfsmerkmale sind

1. zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den Erhebungsmerkmalen zu trennen und gesondert

aufzubewahren oder gesondert zu speichern und

2. soweit eine sonstige Rechtsnorm nichts anderes bestimmt, zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.

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Zitiervorschlag: § 18 NW_32447 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/18

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