Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LStatG NRW
LStatG NRW§ 10 Regelungsumfang statistischer Vorschriften
Stand: 26.08.2026
Eine Vorschrift, durch die eine Landesstatistik oder Kommunalstatistik angeordnet wird, muss mindestens Folgendes regeln:
1. die Art und Weise der Erhebung,
2. den Kreis der zu Befragenden,
3. die Erhebungs- und Hilfsmerkmale,
4. den Berichtszeitraum,
5. den Berichtszeitpunkt,
6. die Häufigkeit der Befragung (Periodizität) und
7. das Bestehen und den Umfang einer Auskunftspflicht.