Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LStatG NRW
LStatG NRW§ 11 Auskunftspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/11#abs-1 (1) Ist eine Auskunftspflicht für die zu Befragenden angeordnet, so besteht sie gegenüber den mit der Durchführung der Statistik amtlich betrauten Stellen und Personen. Die Auskunft ist rechtzeitig, wahrheitsgemäß und vollständig und auf eigene Kosten des Verpflichteten zu erteilen. Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung besteht auch, wenn die Auskünfte freiwillig erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/11#abs-2 (2) Die Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung hat keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/11#abs-3 (3) Eine Auskunft ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsformulare
1. bei Übermittlung in Schriftform der erhebenden Stelle zugegangen sind oder
2. bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Stelle in der vorgegebenen Form eingegangen sind.
Die Auskunft ist für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/11#abs-4 (4) Sind Erhebungsformulare durch den zu Befragenden auszufüllen, so sind die Antworten auf den Erhebungsformularen in der vorgegebenen Form zu erteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/11#abs-5 (5) Die Erhebungsformulare dürfen keine Fragen über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen. Die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale sind in den Erhebungsformularen anzugeben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32447/11#abs-6 (6) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Landesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen, sofern die technischen Voraussetzungen bei ihnen vorliegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
Abschnitt 4
Durchführung von Statistiken