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§ 10 NW_32447 (Nordrhein-Westfalen) — Regelungsumfang statistischer Vorschriften

LStatG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Vorschrift, durch die eine Landesstatistik oder Kommunalstatistik angeordnet wird, muss mindestens Folgendes regeln:

1. die Art und Weise der Erhebung,

2. den Kreis der zu Befragenden,

3. die Erhebungs- und Hilfsmerkmale,

4. den Berichtszeitraum,

5. den Berichtszeitpunkt,

6. die Häufigkeit der Befragung (Periodizität) und

7. das Bestehen und den Umfang einer Auskunftspflicht.