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Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes

§ 3 Wahlbeamte der Kreise

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32413/3#abs-1 (1) Das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) eines Kreises darf nach sachgerechter Bewertung höchstens eingestuft werden:

Bei einer Größenordnung in Besoldungsgruppe

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bis zu 75.000 Einwohnern B 4

bis zu 150.000 Einwohnern B 5

bis zu 300.000 Einwohnern B 6

bis zu 700.000 Einwohnern B 7.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32413/3#abs-2 (2) Das Amt des allgemeinen Vertreters des Landrats (Oberkreisdirektors) ist um mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32413/3#abs-3 (3) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Kreise sind um mindestens zwei Besoldungsgruppen niedriger einzustufen als das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32413/3#abs-4 (4) Für das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) gilt § 2 Abs. 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Besoldungsgruppe B 7 nicht überschritten wird. Dies gilt nicht für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beamten.

§ 2 § 4