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# § 3 NW_32413 (Nordrhein-Westfalen) — Wahlbeamte der Kreise

Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) eines Kreises darf nach sachgerechter Bewertung höchstens eingestuft werden:

Bei einer Größenordnung in Besoldungsgruppe

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bis zu 75.000 Einwohnern B 4

bis zu 150.000 Einwohnern B 5

bis zu 300.000 Einwohnern B 6

bis zu 700.000 Einwohnern B 7.

(2) Das Amt des allgemeinen Vertreters des Landrats (Oberkreisdirektors) ist um mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) nach Absatz 1.

(3) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Kreise sind um mindestens zwei Besoldungsgruppen niedriger einzustufen als das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) nach Absatz 1.

(4) Für das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) gilt § 2 Abs. 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Besoldungsgruppe B 7 nicht überschritten wird. Dies gilt nicht für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beamten.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_32413 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32413/3

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