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Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes§ 2 Wahlbeamte der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32413/2#abs-1 (1) Das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit einer Gemeinde, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde oder eines Amtes darf nach sachgerechter Bewertung höchstens eingestuft werden:
Bei einer Größenordnung
in Besoldungsgruppe
bis zu 10.000 Einwohnern A 16
bis zu 30.000 Einwohnern B 3
bis zu 100.000 Einwohnern B 6
bis zu 500.000 Einwohnern B 9.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32413/2#abs-2 (2) Das Amt des allgemeinen Vertreters des in Absatz 1 genannten ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit ist um mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als dessen Amt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32413/2#abs-3 (3) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit sind um mindestens zwei Besoldungsgruppen niedriger einzustufen als das Amt des in Absatz 1 aufgeführten ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32413/2#abs-4 (4) Verwaltet ein in Absatz 1 aufgeführter Beamter mehrere Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden oder Ämter, so darf für die Einstufung des Amtes, aus dem er seine Dienstbezüge erhält, höchstens die Summe der Einwohnerzahlen der verwalteten Körperschaften zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32413/2#abs-5 (5) Die Höchstgrenzen nach Absatz 1 erhöhen sich für das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit um eine Besoldungsgruppe, wenn nach dem Kommunalverfassungsrecht neben der Leitung der Verwaltung auch der Vorsitz im Rat oder im kollegial strukturierten Verwaltungsorgan zum Amtsinhalt gehört. Dies gilt nicht für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beamten.