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AG InsO

§ 3 Anerkennungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32357/3#abs-1 (1) Zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32357/3#abs-2 (2) Die Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Mit dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32357/3#abs-3 (3) Das Anerkennungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32357/3#abs-4 (4) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Hat die Behörde nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

§ 2 § 4