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AG InsO

§ 4 Nebenbestimmungen, Rücknahme und Widerruf

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32357/4#abs-1 (1) Die Anerkennung kann unter Auflagen und Bedingungen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Nebenbestimmungen nach Satz 1 können auch nachträglich erteilt oder geändert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32357/4#abs-2 (2) Die Anerkennung soll zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine Anerkennungsvoraussetzung nach § 2 nicht vorlag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32357/4#abs-3 (3) Die Anerkennung soll widerrufen werden, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nach § 2 wegfällt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32357/4#abs-4 (4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, die für die Anerkennung zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.

§ 3 § 5