Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VObFw

VObFw

§ 18 Haupt- und nebenberufliche Kräfte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/18#abs-1 (1) Eine Betriebsfeuerwehr kann ausschließlich aus nebenberuflichen Einsatzkräften bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/18#abs-2 (2) Eine anerkannte Werkfeuerwehr kann ausschließlich aus hauptberuflichen Einsatzkräften bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/18#abs-3 (3) Eine angeordnete Werkfeuerwehr besteht mindestens in der im Anordnungsbescheid festgelegten Sollstärke aus hauptberuflichen Einsatzkräften.

§ 17 § 19