(1) Eine Betriebsfeuerwehr kann ausschließlich aus nebenberuflichen Einsatzkräften bestehen.
(2) Eine anerkannte Werkfeuerwehr kann ausschließlich aus hauptberuflichen Einsatzkräften bestehen.
(3) Eine angeordnete Werkfeuerwehr besteht mindestens in der im Anordnungsbescheid festgelegten Sollstärke aus hauptberuflichen Einsatzkräften.