Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die nach dem Ingenieurgesetz reglementierte Berufsbezeichnung

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem …

§ 9 Kosten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/9#abs-1 (1) Für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dieser Verordnung können Gebühren und Auslagen erhoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/9#abs-2 (2) Die Kosten eines Anpassungslehrgangs trägt die Antragstellerin oder der Antragssteller unmittelbar gegenüber der Hochschule, an der das Studium absolviert wird. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Anpassungslehrgangs besteht nicht.

§ 8 § 10