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§ 9 NW_32219 (Nordrhein-Westfalen) — Kosten

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die nach dem Ingenieurgesetz reglementierte Berufsbezeichnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dieser Verordnung können Gebühren und Auslagen erhoben werden.

(2) Die Kosten eines Anpassungslehrgangs trägt die Antragstellerin oder der Antragssteller unmittelbar gegenüber der Hochschule, an der das Studium absolviert wird. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Anpassungslehrgangs besteht nicht.