(1) Für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dieser Verordnung können Gebühren und Auslagen erhoben werden.
(2) Die Kosten eines Anpassungslehrgangs trägt die Antragstellerin oder der Antragssteller unmittelbar gegenüber der Hochschule, an der das Studium absolviert wird. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Anpassungslehrgangs besteht nicht.