Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die nach dem Ingenieurgesetz reglementierte Berufsbezeichnung

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem …

§ 10 Inkrafttreten, Berichtspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/10#abs-1 (1) Die Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/10#abs-2 (2) Das für das Recht der Ingenieurinnen und Ingenieure zuständige Ministerium überprüft diese Verordnung und berichtet der Landesregierung bis zum 30. Juni 2023.

Der Minister

für Wirtschaft, Digitalisierung, Innovation und Energie

des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 9