Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die nach dem Ingenieurgesetz reglementierte Berufsbezeichnung

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem …

§ 8 Entscheidung über den Antrag

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/8#abs-1 (1) Weist die antragstellende Person die erfolgreiche Absolvierung eines Anpassungslehrgangs nach § 6 Absatz 1 als Ausgleichsmaßnahme nach, erteilt die zuständige Stelle auf Antrag die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/8#abs-2 (2) Hat die antragstellende Person eine Eignungsprüfung nach § 7 abgelegt, erteilt die zuständige Stelle nach Mitteilung durch die Kommission, dass die Eignungsprüfung bestanden wurde, die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/8#abs-3 (3) Die Wahl einer Ausgleichsmaßnahme ist bindend. Die antragstellende Person kann nach einer erfolglos absolvierten Ausgleichsmaßnahme weder einen neuen Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“ stellen noch eine andere Ausgleichsmaßnahme wählen.

§ 7 § 9