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§ 8 NW_32219 (Nordrhein-Westfalen) — Entscheidung über den Antrag

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die nach dem Ingenieurgesetz reglementierte Berufsbezeichnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Weist die antragstellende Person die erfolgreiche Absolvierung eines Anpassungslehrgangs nach § 6 Absatz 1 als Ausgleichsmaßnahme nach, erteilt die zuständige Stelle auf Antrag die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“.

(2) Hat die antragstellende Person eine Eignungsprüfung nach § 7 abgelegt, erteilt die zuständige Stelle nach Mitteilung durch die Kommission, dass die Eignungsprüfung bestanden wurde, die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“.

(3) Die Wahl einer Ausgleichsmaßnahme ist bindend. Die antragstellende Person kann nach einer erfolglos absolvierten Ausgleichsmaßnahme weder einen neuen Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“ stellen noch eine andere Ausgleichsmaßnahme wählen.