Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die nach dem Ingenieurgesetz reglementierte Berufsbezeichnung
Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem …§ 7 Eignungsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/7#abs-1 (1) Die Eignungsprüfung wird von einer nach § 3 zu bildenden Kommission durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/7#abs-2 (2) Die Eignungsprüfung setzt sich zusammen aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Gegenstand der Eignungsprüfung sind die Bereiche, in denen die Kommission nach § 5 fachliche Defizite der oder des zu Prüfenden festgestellt hat. Die Eignungsprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/7#abs-3 (3) Die antragstellende Person ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung zu laden. Die Frist beginnt frühestens mit Zugang der Erklärung der antragstellenden Person, eine Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahme ablegen zu wollen, bei der zuständigen Stelle. Sofern die antragstellende Person die schriftliche Prüfung bestanden hat, wird sie mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur mündlichen Prüfung geladen. Die Prüfungstermine können bei Vorliegen von triftigen Gründen auf Antrag der zu prüfenden Person verschoben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/7#abs-4 (4) Die schriftliche Prüfung ist eine unter Aufsicht bei der zuständigen Stelle zu fertigende, fachspezifische Arbeit, in der die gestellten Aufgaben innerhalb einer Bearbeitungszeit von vier Stunden ohne oder mit besonders zugelassenen und in der Ladung zur Prüfung bekannt gegebenen Hilfsmittel zu bearbeiten sind. Die mündliche Prüfung ist die Behandlung des Prüfstoffs in einem Prüfgespräch, das die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten soll.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/7#abs-5 (5) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung von der Kommission mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird. Die Prüfungsleistung ist ausreichend, wenn die Leistung zwar noch Mängel aufweisen kann, im Ganzen den Anforderungen aber noch entspricht. Jeder Teil der Eignungsprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung ist die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/7#abs-6 (6) Die Eignungsprüfung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn die zu prüfende Person ohne triftigen Grund einen der Prüfungstermine versäumt oder ohne triftigen Grund von einer der Prüfungen zurücktritt oder die Prüfung abbricht oder versucht, das Prüfergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Eine Wiederholungsmöglichkeit besteht in diesen Fällen nicht.