Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die nach dem Ingenieurgesetz reglementierte Berufsbezeichnung

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem …

§ 5 Erörterungstermin

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/5#abs-1 (1) Die jeweilige Kommission kann zur Vorbereitung von Ausgleichsmaßnahmen einen Erörterungstermin durchführen. Vor einer Eignungsprüfung ist grundsätzlich ein Erörterungstermin durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/5#abs-2 (2) Im Rahmen eines Erörterungstermins konkretisiert die jeweilige Kommission in einem Gespräch mit der antragstellenden Person die festgestellten wesentlichen Unterschiede unter Berücksichtigung der Fachrichtung der antragstellenden Person. Sie orientiert sich dabei fachlich an den Studienleistungen, die das Studienfach der antragstellenden Person bei Abschluss eines geregelten Studiums nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Ingenieurgesetz erwarten lassen. Weitergehende Aspekte einer in anderen Gesetzen geregelten Berufsausübung finden keine Berücksichtigung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/5#abs-3 (3) Der Erörterungstermin soll die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten und findet in deutscher Sprache statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/5#abs-4 (4) Die antragstellende Person wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu dem Erörterungstermin geladen.

§ 4 § 6