Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die nach dem Ingenieurgesetz reglementierte Berufsbezeichnung
Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem …§ 3 Kommissionen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/3#abs-1 (1) Die zuständigen Stellen werden durch Kommissionen unterstützt. Die zuständige Stelle beruft die Mitglieder der jeweiligen Kommission im Einvernehmen mit dem zuständigen Ressort der Landesregierung für das jeweilige Antragsverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/3#abs-2 (2) Eine jeweilige Kommission tagt in der folgenden Besetzung:
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Stelle oder des zuständigen Ressorts der Landesregierung aus dem höheren Dienst (Vorsitz),
2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berufsorganisationen der Ingenieure und Ingenieurinnen, die von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und dem Verein Deutscher Ingenieure benannt werden und eine Vertreterin oder ein Vertreter der ingenieurwissenschaftlichen Hochschulausbildung (beisitzende Personen).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/3#abs-3 (3) Die beisitzenden Personen sollen aufgrund ihrer fachlichen Expertise hinsichtlich der erworbenen Berufsqualifikation der antragstellenden Person ausgewählt werden. Sie müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“ gemäß § 1 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes zu führen. Bei gleicher fachlicher Eignung sollen bevorzugt ortsnahe Mitglieder ausgewählt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/3#abs-4 (4) Die jeweilige Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Fachliche Bewertungen der Kenntnisse oder Defizite der antragstellenden Person sowie die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs nehmen ausschließlich die beisitzenden Personen vor. Diese Entscheidungen werden einstimmig getroffen. Bei einem Dissens der beisitzenden Personen hört die vorsitzende Person die beisitzenden Personen an und wirkt auf eine Einigung hin. Kommt keine einvernehmliche Entscheidung der beisitzenden Personen zustande, entscheidet die vorsitzende Person. Alle übrigen Entscheidungen trifft die jeweilige Kommission mit einfacher Mehrheit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/3#abs-5 (5) Sitzungen und Beschlüsse der Kommission werden protokolliert.