Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die nach dem Ingenieurgesetz reglementierte Berufsbezeichnung

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem …

§ 4 Vergütung

Stand: 23.04.2022

Nordrhein-Westfalen

Die beisitzenden Personen erhalten für ihre Tätigkeit in einer Kommission eine Vergütung entsprechend den Regelungen für gerichtliche Sachverständige nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.

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