Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die nach dem Ingenieurgesetz reglementierte Berufsbezeichnung

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem …

§ 4 Vergütung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die beisitzenden Personen erhalten für ihre Tätigkeit in einer Kommission eine Vergütung entsprechend den Regelungen für gerichtliche Sachverständige nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 § 5