(1) Die jeweilige Kommission kann zur Vorbereitung von Ausgleichsmaßnahmen einen Erörterungstermin durchführen. Vor einer Eignungsprüfung ist grundsätzlich ein Erörterungstermin durchzuführen.
(2) Im Rahmen eines Erörterungstermins konkretisiert die jeweilige Kommission in einem Gespräch mit der antragstellenden Person die festgestellten wesentlichen Unterschiede unter Berücksichtigung der Fachrichtung der antragstellenden Person. Sie orientiert sich dabei fachlich an den Studienleistungen, die das Studienfach der antragstellenden Person bei Abschluss eines geregelten Studiums nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Ingenieurgesetz erwarten lassen. Weitergehende Aspekte einer in anderen Gesetzen geregelten Berufsausübung finden keine Berücksichtigung.
(3) Der Erörterungstermin soll die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten und findet in deutscher Sprache statt.
(4) Die antragstellende Person wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu dem Erörterungstermin geladen.