Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die nach dem Ingenieurgesetz reglementierte Berufsbezeichnung

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem …

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Festlegung des Inhalts und der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 6 des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NW. 1970) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung. Sie regelt die Zuständigkeit der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Anerkennungsverfahren in den in § 2 Absatz 2 geregelten Fällen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32219/1#abs-2 (2) Ausgleichsmaßnahmen kommen in Betracht, wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der Qualifikation nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b des Ingenieurgesetzes feststellt und die antragstellende Person die festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgleichen möchte. Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahme.

§ 2