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Servicekonto.NRW-Verordnung§ 4 Verantwortliche Stelle
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/4#abs-1 (1) Die Bereitstellung und der Betrieb von Servicekonto.NRW als Infrastrukturkomponente und Anwendung zum elektronischen Nachweis der Identität auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus in Verwaltungsverfahren sowie zur medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten aus einem elektronischen Ausweisdokument und zur Kommunikation zwischen den Behörden und nutzenden Personen über die Postkorbfunktion im Sinne des § 8 werden zur behörden-übergreifenden Nutzung auf das für Digitalisierung zuständige Ministerium als dem gemeinsamen IT-Diensteanbieter übertragen. Dazu gehört auch der Identifikationsnachweis nach § 3 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/4#abs-2 (2) Servicekonto.NRW kann von allen Behörden im Sinne des § 1 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen genutzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/4#abs-3 (3) Servicekonto. NRW kann auch von Anbietern von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse genutzt werden, sofern
1. die betroffene Person im Einzelfall ihre Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt,
2. der Anbieter von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse die Stammdaten zur Identitätsfeststellung und zur Erfüllung dieser Dienste benötigt,
3. dieser dem Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) unterliegt und
4. dem IT-Diensteanbieter keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Daten vorliegen.
Datenschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/4#abs-4 (4) Der IT-Diensteanbieter betreibt die Anwendung zur elektronischen Feststellung der Identität und zur medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten aus einem elektronischen Ausweisdokument unter Anwesenden nach § 3 Absatz 5 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/4#abs-5 (5) Zuständige Stelle im Sinne des § 7 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) ist das für Digitalisierung zuständige Ministerium.