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Servicekonto.NRW-Verordnung

§ 5 Zweck der Datenverarbeitung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Zweck der Datenverarbeitung liegt in der gemeinsamen, behördenübergreifenden Bereitstellung eines elektronischen Identifizierungsdienstes und der möglichen anschließenden Authentifizierung nach § 3 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen, einer Identifizierung gegenüber Dritten nach § 3 Absatz 4 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen sowie der medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten aus einem elektronischen Ausweisdokument unter Anwesenden nach § 3 Absatz 5 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen. Außerdem dient Servicekonto. NRW in den Fällen, in denen die nutzende Person die Postkorbfunktion einrichtet, auch zur Übermittlung von Nachrichten und Dokumenten von den Behörden an die nutzende Person.

§ 4 § 6