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Servicekonto.NRW-Verordnung

§ 3 Ausgestaltung von Servicekonto.NRW

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/3#abs-1 (1) Servicekonto.NRW ermöglicht den elektronischen Nachweis der Identität der nutzenden Person nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen sowie die medienbruchfreie Übernahme von Formulardaten aus einem elektronischen Ausweisdokument nach § 3 Absatz 5 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/3#abs-2 (2) Die Nutzung dieses Dienstes ist freiwillig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/3#abs-3 (3) Der Nachweis der Identität kann auf den Vertrauensniveaus substantiell und hoch im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 7) sowie durch Basisregistrierung unter Angabe von Personenstammdaten erfolgen. Die zuständige Behörde entscheidet über den Einsatz des notwendigen Vertrauensniveaus oder der Basisregistrierung im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/3#abs-4 (4) Die elektronische Identifizierung kann mittels einer einmaligen Abfrage der Identitätsdaten erfolgen (temporäres Nutzerkonto). Ein dauerhaftes Speichern der Identitätsdaten ist mit Einwilligung der nutzenden Person möglich (permanentes Nutzerkonto). Im Falle der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten muss die nutzende Person jederzeit die Möglichkeit haben, alle gespeicherten Daten selbstständig zu löschen. Wird das permanente Nutzerkonto länger als drei Jahre nicht genutzt, soll der IT-Diensteanbieter eine Löschung des Kontos vornehmen, sofern die nutzende Person auf Rückfrage nicht innerhalb von 14 Tagen der Löschung widerspricht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/3#abs-5 (5) Die Übermittlung der Stammdaten an Anbieter von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach § 3 Absatz 4 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung der betroffenen Person.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/3#abs-6 (6) Bei dauerhafter Speicherung der Identitätsdaten im Sinne von Absatz 4 bietet Servicekonto. NRW der nutzenden Person die Funktion, eine Empfangsmöglichkeit für die Übermittlung von Dokumenten und Nachrichten einzurichten (Postkorb). Erfolgt eine elektronische Identifizierung über ein permanentes Nutzerkonto mit eingerichteter Empfangsmöglichkeit, so eröffnet die nutzende Person der Behörde für die Verwaltungsleistung, in deren Rahmen die Identifizierung erfolgt, den Zugang für die Übermittlung von Dokumenten und Nachrichten. Insbesondere gilt dieser Kommunikationsweg als Antwortweg gemäß § 4 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen.

§ 2 § 4