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Servicekonto.NRW-Verordnung

§ 8 Postkorbfunktion

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/8#abs-1 (1) Die Einrichtung eines Postkorbs in einem permanenten Nutzerkonto ist für die nutzende Person freiwillig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/8#abs-2 (2) Der Postkorb kann jederzeit durch die nutzende Person gelöscht werden, soweit sich keine ungelesenen Nachrichten oder Dokumente in dem Postkorb befinden. Wird das permanente Nutzerkonto gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 gelöscht, so wird der Postkorb ebenfalls gelöscht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/8#abs-3 (3) Wird ein permanentes Nutzerkonto gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 gelöscht, so erfolgt diese Löschung auch, wenn sich ungelesene Nachrichten in dem Postkorb befinden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/8#abs-4 (4) Erfolgt eine Identifizierung über ein permanentes Nutzerkonto mit eingerichteter Empfangsmöglichkeit, so wird der Behörde neben den erforderlichen Identitätsdaten eine Adressierungsmöglichkeit für den Postkorb übermittelt, der zur Adressierung des Postkorbs durch die Behörde genutzt werden kann.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/8#abs-5 (5) Ist in dem Postkorb eine Nachricht eingegangen, so wird die nutzende Person hierüber per E-Mail an die gemäß § 6 Absatz 2 hinterlegte Adresse informiert, ohne dabei auf Absender oder Inhalt der Nachricht Bezug zu nehmen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/8#abs-6 (6) Um Nachrichten im Postkorb zu lesen, muss sich die nutzende Person an Servicekonto. NRW authentifizieren. Die Authentifizierung muss dabei mindestens auf dem Vertrauensniveau gemäß § 3 Absatz 3 erfolgen, das für die Identifizierung für die Verwaltungsleistung notwendig ist. Authentifiziert sich die nutzende Person an Servicekonto. NRW auf einem Vertrauensniveau, das nicht ausreicht, um im Postkorb vorhandene gelesene oder ungelesene Nachrichten und Dokumente zu lesen, wird dies im Postkorb angezeigt. Nach Anmeldung auf einem geeigneten Vertrauensniveau können Nachrichten angezeigt und Dokumente durch die nutzende Person heruntergeladen werden. Wurde eine Nachricht angezeigt beziehungsweise ein Dokument heruntergeladen, so wird die Nachricht beziehungsweise das Dokument als gelesen gekennzeichnet. Ansonsten gilt es als ungelesen. Gelesene Nachrichten und Dokumente können durch die nutzende Person aus dem Postkorb gelöscht werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/8#abs-7 (7) Der Postkorb dient nicht zur dauerhaften Aufbewahrung von Nachrichten und Dokumenten. Die dauerhafte Aufbewahrung eines Dokuments oder einer Nachricht obliegt der nutzenden Person.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/8#abs-8 (8) Erfolgt die Übermittlung von Identifikationsdaten gemäß § 6 Absatz 4 aus einem permanenten Nutzerkonto mit eingerichteter Empfangsmöglichkeit, so gelten Absatz 4 sowie die Zugangseröffnung gemäß § 3 Absatz 6 entsprechend.

§ 7 § 9