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Servicekonto.NRW-Verordnung

§ 7 Nutzung der Funktion

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/7#abs-1 (1) Vor der Nutzung von Servicekonto.NRW muss die Behörde die beabsichtigte Nutzung dem IT-Diensteanbieter anzeigen. Die Behörde muss dabei insbesondere angeben, zu welchem Zweck die Daten verwendet werden sollen und welche Identitätsdaten für das elektronische Verwaltungsverfahren benötigt werden. Werden Verwaltungsverfahren behördenübergreifend durchgeführt, so kann die Anzeige nach Satz 1 auch durch die zuständige Fachaufsichtsbehörde erfolgen. Der IT-Diensteanbieter darf von Servicekonto.NRW erst nach vollständiger Anzeige zur Verfügung stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/7#abs-2 (2) Die nutzende Behörde muss nach dem Prinzip der Datensparsamkeit sicherstellen, dass ausschließlich die Identitätsdaten genutzt werden, die für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlich sind. Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte ist im Rahmen ihrer beziehungsweise seiner Zuständigkeit zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/7#abs-3 (3) Die technische Einbindung von Servicekonto.NRW erfolgt nach den Vorgaben des IT-Diensteanbieters. Dabei ist nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen, dass unbefugte Dritte nicht auf den Prozess zugreifen können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/7#abs-4 (4) Die Behörde muss vor Einsatz von Servicekonto.NRW sicherstellen, dass die betroffene Person die Einwilligung zur Verarbeitung ihrer Identitätsdaten für das jeweilige Verwaltungsverfahren erteilt hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/7#abs-5 (5) Der IT-Diensteanbieter teilt der Beauftragten oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO) und der nach § 4 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes zuständigen Stelle nach deren Vorgaben mit, welche Behörden die Berechtigungszertifikate für den Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes und § 78 des Aufenthaltsgesetzes sowie für das Vor-Ort-Auslesen nach § 18a des Personalausweisgesetzes und § 78 des Aufenthaltsgesetzes für welche Zwecke nutzen. Dabei sind das jeweilige Verfahren und die nutzende Behörde anzugeben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/7#abs-6 (6) Bei der Übertragung der Daten zwischen der Behörde und dem IT-Diensteanbieter sind dem jeweiligen Stand der Technik und den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind geeignete Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31811/7#abs-7 (7) Bei der Nutzung von Servicekonto. NRW durch einen Anbieter von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

§ 6 § 8