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# § 8 NW_31777 (Nordrhein-Westfalen) — Datenführung

VO ZKPS NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zentrale Kaufpreissammlung wird gemäß § 6 Absatz 2 von den Gutachterausschüssen geführt.

(2) Der Datenkatalog gemäß § 7 Absatz 2 ist für die Führung der Zentralen Kaufpreissammlung verbindlich.

(3) Die Zentrale Kaufpreissammlung wird wahlweise direkt, durch Vorhalten der Primärdaten in der zentralen Datenbank, oder indirekt, durch periodische Übermittlung gemäß Absatz 5 von Sekundärdaten aus einer lokal geführten Datenbank, geführt.

(4) In der Zentralen Kaufpreissammlung werden mindestens die Pflichtinhalte laut Datenkatalog (Muss- und Soll-Felder) geführt. Muss-Felder sind zwingend zu belegen. Soll-Felder sind dann zu belegen, wenn die entsprechenden Daten beim jeweiligen Gutachterausschuss erfasst worden sind. Die Datenfelder, die im Datenkatalog nicht als Pflichtfelder definiert sind (Kann-Felder), werden in der Zentralen Kaufpreissammlung geführt, sofern dies zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist und diese Daten in der zentralen Datenbank vorgehalten werden sollen.

(5) Der Datenbestand der Zentralen Kaufpreissammlung ist aktuell zu halten. Bei direkter Führung der Zentralen Kaufpreissammlung gemäß Absatz 3 wird der Datenbestand mit jeder Einstellung oder Editierung von Daten aktualisiert. Sofern die Kaufpreissammlung indirekt gemäß Absatz 3 geführt wird, aktualisiert der Gutachterausschuss seinen Datenbestand in der Zentralen Kaufpreissammlung zum Ende eines jeden Quartals.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_31777 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/8

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