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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 131 Bauliche Anforderungen an Kleingaragen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/131#abs-1 (1) Für Kleingaragen sind tragende Wände und Decken ohne Feuerwiderstand zulässig. Für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen des § 27 BauO NRW 2018 für diese Gebäude.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/131#abs-2 (2) Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen müssen feuerhemmend sein, soweit sich aus § 29 Absatz 3 BauO NRW 2018 keine weitergehenden Anforderungen ergeben. § 29 Absatz 6 BauO NRW 2018 bleibt unberührt. Abstellräume mit bis zu 20 m² Fläche bleiben unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/131#abs-3 (3) Als Gebäudeabschlusswände nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018 genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für offene Kleingaragen ist eine Gebäudeabschlusswand nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018 nicht erforderlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/131#abs-4 (4) Öffnungen in Wänden zwischen geschlossenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden müssen mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen versehen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/131#abs-5 (5) Auf Dächer über Kleingaragen sind die Vorschriften des § 32 Absatz 7 BauO NRW 2018 nicht anzuwenden, sofern Dachkonstruktion und -schalung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§ 130 § 132