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# § 131 NW_31721 (Nordrhein-Westfalen) — Bauliche Anforderungen an Kleingaragen

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Kleingaragen sind tragende Wände und Decken ohne Feuerwiderstand zulässig. Für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen des § 27 BauO NRW 2018 für diese Gebäude.

(2) Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen müssen feuerhemmend sein, soweit sich aus § 29 Absatz 3 BauO NRW 2018 keine weitergehenden Anforderungen ergeben. § 29 Absatz 6 BauO NRW 2018 bleibt unberührt. Abstellräume mit bis zu 20 m² Fläche bleiben unberücksichtigt.

(3) Als Gebäudeabschlusswände nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018 genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für offene Kleingaragen ist eine Gebäudeabschlusswand nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018 nicht erforderlich.

(4) Öffnungen in Wänden zwischen geschlossenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden müssen mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen versehen werden.

(5) Auf Dächer über Kleingaragen sind die Vorschriften des § 32 Absatz 7 BauO NRW 2018 nicht anzuwenden, sofern Dachkonstruktion und -schalung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

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Zitiervorschlag: § 131 NW_31721 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/131

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