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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 130 Gebäudeabschlusswände

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Als Gebäudeabschlusswände sind Brandwände erforderlich. Bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügen feuerbeständige Wände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.

§ 129 § 131