Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 130 Gebäudeabschlusswände
Stand: 26.08.2026
Als Gebäudeabschlusswände sind Brandwände erforderlich. Bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügen feuerbeständige Wände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.