Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 132 Rauchabschnitte, Brandabschnitte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/132#abs-1 (1) Geschlossene Großgaragen, ausgenommen automatische Garagen, müssen mindestens durch feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf
1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5 000 m² oder
2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2 500 m²
betragen. Sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen in jedem Garagengeschoss haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/132#abs-2 (2) Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit dicht- und selbstschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können; dies gilt nicht für zusätzlich angeordnete Schlupftüren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/132#abs-3 (3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6 000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/132#abs-4 (4) § 30 Absatz 2 Nummer 2 BauO NRW 2018 ist auf Garagen nicht anzuwenden.