Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 305 Auftragsverwaltung
Stand: 10.06.2019
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- BVerwG, 25.08.2011 – 3 A 2/10Ersatzanspruch des Bundes bei Leistungen eines Landes entgegen einer rechtswidrigen WeisungZitiert von 4
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/305#abs-1 (1) Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes und der anderen Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, werden teils vom Bund, teils im Auftrag des Bundes von den Ländern und vom Land Berlin durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/305#abs-2 (2) Soweit die Länder diese Vorschriften nicht durch eigene Behörden durchführen, können sie die Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Durchführung beauftragen.