Die dem Land Nordrhein-Westfalen obliegende Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften geht mit Ablauf des 31. Dezember 2016 auf das Bundesausgleichsamt über.
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Die dem Land Nordrhein-Westfalen obliegende Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften geht mit Ablauf des 31. Dezember 2016 auf das Bundesausgleichsamt über.