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AGPsychPbG

§ 7 Unterrichtung der Anerkennungsstellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31666/7#abs-1 (1) Die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und das Entstehen von Versagungsgründen nach § 1 Absatz 2 zu unterrichten. Die Anbieterin oder der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung ist verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 und das Entstehen von Versagungsgründen nach § 2 Absatz 3 zu unterrichten. Die zuständige Stelle kann verlangen, dass die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter und die Anbieterin oder der Anbieter der Aus- und Weiterbildung den Nachweis des Fortbestandes der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nichtvorliegens von Versagungsgründen führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31666/7#abs-2 (2) Die Anbieterin oder der Anbieter der Aus- und Weiterbildung ist verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über grundlegende Änderungen der Ausbildungsinhalte zu unterrichten.

§ 6 § 8