Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AGPsychPbG
AGPsychPbG§ 1 Anerkennung von Personen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31666/1#abs-1 (1) Als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter soll anerkannt werden, wer über
1. die in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) genannten fachlichen Qualifikationen,
2. eine in der Regel mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der unter § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Bereiche und
3. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31666/1#abs-2 (2) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die in § 3 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Voraussetzungen erfüllt.