nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 NW_31666 (Nordrhein-Westfalen) — Unterrichtung der Anerkennungsstellen

AGPsychPbG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und das Entstehen von Versagungsgründen nach § 1 Absatz 2 zu unterrichten. Die Anbieterin oder der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung ist verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 und das Entstehen von Versagungsgründen nach § 2 Absatz 3 zu unterrichten. Die zuständige Stelle kann verlangen, dass die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter und die Anbieterin oder der Anbieter der Aus- und Weiterbildung den Nachweis des Fortbestandes der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nichtvorliegens von Versagungsgründen führen.

(2) Die Anbieterin oder der Anbieter der Aus- und Weiterbildung ist verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über grundlegende Änderungen der Ausbildungsinhalte zu unterrichten.

---

Zitiervorschlag: § 7 NW_31666 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31666/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
