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Errichtungsgesetz d-NRW AöR§ 9 Aufgaben des Verwaltungsrates
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/9#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über:
1. den Erlass von Satzungen und Geschäftsordnungen für die Anstalt und ihre Änderungen,
2. den Sitz der Anstalt,
3. die Feststellung des Wirtschaftsplanes und seine Änderungen,
4. die Bestellung der Jahresabschlussprüferin oder des Jahresabschlussprüfers,
5. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts,
6. die Ergebnisverwendung,
7. die Entlastung der Geschäftsführung,
8. die Auswahl, Einstellung, Verlängerung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Geschäftsführung,
9. allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten und
10. Grundsatzfragen der Personalverwaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/9#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat ist Vorgesetzter der Geschäftsführung. Er überwacht die Geschäftsführung sowie die Durchführung seiner Entscheidungen. Er kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Anstalt unterrichten lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/9#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber der Geschäftsführung.