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# § 9 NW_31663 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Verwaltungsrates

Errichtungsgesetz d-NRW AöR  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über:

1. den Erlass von Satzungen und Geschäftsordnungen für die Anstalt und ihre Änderungen,

2. den Sitz der Anstalt,

3. die Feststellung des Wirtschaftsplanes und seine Änderungen,

4. die Bestellung der Jahresabschlussprüferin oder des Jahresabschlussprüfers,

5. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts,

6. die Ergebnisverwendung,

7. die Entlastung der Geschäftsführung,

8. die Auswahl, Einstellung, Verlängerung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Geschäftsführung,

9. allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten und

10. Grundsatzfragen der Personalverwaltung.

(2) Der Verwaltungsrat ist Vorgesetzter der Geschäftsführung. Er überwacht die Geschäftsführung sowie die Durchführung seiner Entscheidungen. Er kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Anstalt unterrichten lassen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber der Geschäftsführung.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_31663 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/9

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