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Errichtungsgesetz d-NRW AöR

§ 10 Geschäftsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/10#abs-1 (1) Die Geschäftsführung besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsführung und einer allgemeinen Vertreterin oder einem allgemeinen Vertreter. Sie wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/10#abs-2 (2) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Anstalt eigenverantwortlich nach wirtschaftlichen Grundsätzen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/10#abs-3 (3) Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Aufforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben. Sie bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt diese aus.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/10#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Anstalt. Sie oder er entscheidet über die Einstellung und Kündigung sowie über weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Beschäftigten und übt das Direktionsrecht aus.

§ 9 § 11