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Errichtungsgesetz d-NRW AöR

§ 8 Verwaltungsrat

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/8#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 13 Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/8#abs-2 (2) Die Vertretung der kommunalen Träger der Anstalt erfolgt durch jeweils zwei benannte Vertreter des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen, des Städtetages Nordrhein-Westfalen und des Landkreistages Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/8#abs-3 (3) Die übrigen Mitglieder werden vom Land Nordrhein-Westfalen benannt. Unter den vom Land Nordrhein-Westfalen benannten Mitgliedern soll mindestens jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Digitalisierung zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums sowie die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnik vertreten sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/8#abs-4 (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer von fünf Jahren durch die Landesregierung bestellt. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Bis zur Bestellung eines neuen Verwaltungsrates werden die Aufgaben durch den bisherigen Verwaltungsrat weiter wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/8#abs-5 (5) Eine vorzeitige Abberufung ist auf Vorschlag desjenigen, der das Mitglied benannt hat, zulässig. In diesem Fall ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu benennen und zu bestellen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/8#abs-6 (6) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/8#abs-7 (7) Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Satzung kann für einzelne Entscheidungen andere Mehrheiten vorsehen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/8#abs-8 (8) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/8#abs-9 (9) Beamtinnen und Beamte der Träger nehmen ihre Aufgaben im Verwaltungsrat im Rahmen ihres Hauptamtes wahr.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/8#abs-10 (10) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil.

§ 7 § 9