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Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung

§ 6 Meldevergütung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31621/6#abs-1 (1) Für jede gemäß § 14 Absatz 1 des Landeskrebsregistergesetzes vorgesehene Meldung an das Landeskrebsregister ist dem Leistungserbringer eine Meldevergütung zu zahlen, wenn die zu übermittelnden Daten vollständig und unter Beachtung der Maßgaben von § 15 Absatz 1 des Landeskrebsregistergesetzes gemeldet wurden. Für Meldungen, die unter Verstoß gegen § 15 Absatz 1 Satz 2 des Landeskrebsregistergesetzes erfolgen, kann eine Meldevergütung gezahlt werden, wenn die Verzögerung nicht auf einem Verschulden der meldepflichtigen Person beruht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31621/6#abs-2 (2) Die Höhe der Meldevergütung ergibt sich aus den Vorgaben der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15. Dezember 2014 in der jeweils geltenden Fassung zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V., der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (www.gkv-spitzenverband.de).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31621/6#abs-3 (3) Zum Zweck der Festlegung der jeweiligen Meldevergütung nimmt die Datenannahmestelle des Landeskrebsregisters Kontakt mit der Datenvalidierungs- und -speicherstelle auf, die den Meldeanlass anhand der verknüpften Daten im Landeskrebsregister bestimmt. Die Datenannahmestelle übermittelt die Daten gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 6, Absatz 5 Nummer 5, Absatz 7 Nummer 2 und § 12 Absatz 5 zwecks Prüfung an die Datenannahmestellen der Kostenträger, sofern nach § 2 Absatz 2 nicht von dieser Verordnung abweichende Abrechnungsverfahren im Wege einer gesonderten Vereinbarung abgestimmt wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31621/6#abs-4 (4) Gegenüber dem Landeskrebsregister ist derjenige Kostenträger, bei der die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung ihrer oder seiner Daten versichert ist, zur Zahlung verpflichtet.

§ 5 § 7