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§ 8 NW_31621 (Nordrhein-Westfalen) — Auskunftsrecht der Kostenträger

Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat die Patientin oder der Patient zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung beim Landeskrebsregister eingeht, der Verarbeitung der Meldung durch das Landeskrebsregister und der Übermittlung der Daten gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 die Versicherung gewechselt, sind die Datenannahmestellen der Kostenträger berechtigt und verpflichtet, dem Landeskrebsregister den zutreffenden Kostenträger mitzuteilen.