Hat die Patientin oder der Patient zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung beim Landeskrebsregister eingeht, der Verarbeitung der Meldung durch das Landeskrebsregister und der Übermittlung der Daten gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 die Versicherung gewechselt, sind die Datenannahmestellen der Kostenträger berechtigt und verpflichtet, dem Landeskrebsregister den zutreffenden Kostenträger mitzuteilen.