(1) Die Ausbildung gliedert sich im Einzelnen nach Maßgabe des Rahmenausbildungsplans (Anlage 3) und obliegt im Einzelnen den dort genannten Behörden oder Einrichtungen (Ausbildungsstellen).
(2) Die Ausbildungsbehörde stellt einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche der Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf die Reisezeit nach § 9, können berücksichtigt werden.
(3) Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist.
(4) Auf Antrag oder nach Übereinkunft der Beteiligten kann die Ausbildung in einzelnen Abschnitten auch bei sonstigen geeigneten Verwaltungen oder Stellen erfolgen.