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# § 7 NW_31620 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildungsbehörde leitet die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare. Ausbildungsbehörde ist die für Bergbau zuständige Behörde im Geschäftsbereich des für Bergbau zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Referendarinnen und Referendare.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes zur Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die praktische und theoretische Ausbildung der Referendarinnen und Referendare und weist sie für die einzelnen Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_31620 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/7

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